HAUSORDNUNG
für den Publikumsbereich am Konzert
„ALLES AUS LIEBE – 40 JAHRE DIE TOTEN HOSEN“
am 03.09.2022
im Bodenseestadion Konstanz
§ 1 Geltungsdauer
- Die Hausordnung gilt ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns, 15:00 Uhr, bis zum Veranstaltungsende ca. 00:30 Uhr.
- Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder Erhalt des Berechtigungsausweises oder dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Besucher:innen die Hausordnung an.
§ 2 Aufenthalt
- Zum Zutritt berechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises ist und nicht bekannterweise akut an SARS-CoV-2 erkrankt ist.
- Die Eintrittskarte sowie Berechtigungsausweise berechtigen ausschließlich zum Aufenthalt in den auf ihnen angegebenen Bereichen.
- Es gilt folgende Altersregelung:
– kein Zutritt unter 6 Jahren
– ab 6 Jahren aber unter 16 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten (i.d.R. ein Elternteil) erlaubt
– ab 16 Jahren ist der Zutritt bis 24 Uhr erlaubt.
§ 3 Eingangskontrolle
- Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnungsdienst sowie weiteren zur Kontrolle berechtigten Personen (z. B. Mitarbeitern des Veranstalters oder des Betreibers) vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
- Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher:innen, auch mit technischen Hilfsmitteln, auf die Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen. Dies gilt auch während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände oder beim Verlassen.
- Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Betreibers oder Veranstalters für diese Gegenstände.
- Erkennbar alkoholisierten oder unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehenden Personen kann der Zutritt verweigert oder ein temporäres Hausverbot ausgesprochen werden.
§ 4 Verhalten im Veranstaltungsgelände
- Innerhalb des Veranstaltungsgeländes hat sich jeder Besucher:innen so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.
- Die Besucher:innen haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen jederzeit Folge zu leisten.
§ 5 Verbote
(1) Den Besucher:innenn ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- Taschen oder Rucksäcke größer als DIN A4;
- Waffen aller Art, Gas-Sprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige ähnlich gefährliche Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind oder als Wurfgeschoss genutzt werden können;
- Drogen und Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind;
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; Erlaubt sind pro Person 1 x 0,5 l verschlossenes Tetra Pack oder PET-Flaschen ohne Deckel mit nicht-alkoholischem Inhalt;
- Sperrige Gegenstände:
dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher:innen darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie z. B. Transparente, Fahnen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, Selfie-Sticks, Stock-Regenschirme; - Fahnen oder Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial;
- alkoholische Getränke aller Art;
- Tiere aller Art;
- Drohnen oder andere Flugkörper (z. B. Ballons, Drachen);
- Laserpointer;
- Wasserpistolen;
- Tablets, Computer;
- Professionelle Bild- oder Ton-Aufnahmegeräte bzw. Kameras mit wechselbaren Objektiven, die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen;
- das Anfertigen von professionellen Ton-, Film-, Foto- und Videoaufzeichnungen ohne Genehmigung durch den Veranstalter;
- Fahnenstangen aus Holz mit einem Durchmesser größer 2 cm.
(2) Verboten ist weiterhin
- das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodesten, Bäumen, Masten aller Art und Dächer;
- das Betreten oder Erklettern von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z. B. Bühne und Backstage);
- rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten;
- offenes Feuer jeder Art zu entfachen (also keine Kerzen, Fackeln, Feuerwerkskörper
- pyrotechnische Gegenstände aller Art (z. B. bengalische Feuer, Leuchtkugeln, Raketen, Wunderkerzen oder sonstige Feuerwerkskörper) sowie Explosivstoffe (z. B. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
- ohne Erlaubnis des Betreibers oder des Veranstalters gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen, Werbemittel jeglicher Art mitzuführen und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. das Veranstaltungsgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
- Die Hausordnung verbietet die Einfahrt von Fahrzeugen während der Publikumsbetriebszeit, außerhalb der Publikumsbetriebszeiten wird nur legitimierten Fahrzeugen die Zufahrt erlaubt.
§ 6 Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen
Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen sind nicht zum Aufenthalt gedacht und sind deshalb möglichst schnell zu kreuzen bzw. nach dem Betreten wieder zu verlassen bzw. im Fall von Einrichtungen gar nicht zu betreten. Die Nutzung als Sitzgelegenheit oder Sammelplatz ist verboten.
§ 7 Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme
- Alle teilnehmenden Personen haben jederzeit die größtmögliche Rücksichtnahme gegenüber allen anderen teilnehmenden Personen, dem nahen und weiteren Umfeld des Geländes und der Umwelt zu üben. Jede Gefährdung anderer Besucher:innen, der Künstler:innen, der Helfer:innen/arbeitenden Personen oder sonstigen Dritten ist verboten.
- Personen, die offensichtlich so betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, dass sie sich selbst, andere Personen oder die vorhandenen Einrichtungen gefährden oder den Ablauf der Veranstaltung über Gebühr stören, können am Betreten des Geländes gehindert oder ohne vorherige Anordnung aus ihm verwiesen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst oder andere dem Betreiber oder Veranstalter zuzuordnende Personen haben die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch des Geländes verwiesen.
§ 8 Folgen eines Verstoßes
- Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder die Weisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen, können des Geländes verwiesen werden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot erteilt werden.
- Die verstoßende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst hat die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch eines Verstoßes beschuldigt.
- Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
§ 9 Personen mit besonderen Bedürfnissen
Auf Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderte, besonders alte oder junge Personen) ist besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 10 Diskriminierungsfreiheit
Der Betreiber und der Veranstalter bekennen sich zu Vielfalt, Menschlichkeit und Offenheit und verurteilen jede Form von Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der äußeren Erscheinung und körperlicher/geistiger Gebrechen. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, niemanden zu diskriminieren.
§ 11 Haftung der Besucher:innen
Jede teilnehmende Person haftet für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden.
§ 12 Gehörschutz
Es können Lautstärken über 86 dB erreicht werden. Die Besucher:innen sind sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für die Gesundheit ausgehen kann. Die Besucher:innen haben selbst darauf zu achten, dass sie sich in einem für sie zuträglichen Maße Schallwirkungen aussetzen. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Gehör- bzw. Ohrenschutz wir dringend empfohlen und steht an den Eingängen auf Nachfrage zur Verfügung,
§13 Videoüberwachung
Das Veranstaltungsgelände wird mit Videokameras überwacht.
Stand 15.07.2022
KOKON Entertainment GmbH, Bücklestr. 3-5, 78467 Konstanz